Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

(Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK))

 

Kfz-Reparaturbedingungen

Auftragserteilung

  1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche  Fertigstellungstermin anzugeben.
  2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

  3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

  4.  Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus  dem  Auftrag  bedürfen  der schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers.

 

Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die  bei  der  Durchführung  des  Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben  im  Auftragsschein  können  auch durch  Verweisung  auf  die  in  Frage  kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
  1. Wünscht der  Auftraggeber  eine  verbindliche Preisangabe,  so  bedarf  es  eines  schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und  Ersatzteile  jeweils  im  Einzelnen  aufzuführen und  mit  dem  jeweiligen  Preis  zu  versehen.  Der Auftragnehmer  ist  an  diesen  Kostenvoranschlag bis  zum  Ablauf  von 3  Wochen  nach  seiner  Abgabe gebunden. Die  zur  Abgabe  eines  Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet  werden,  wenn  dies  im  Einzelfall vereinbart ist. Wird  aufgrund  des  Kostenvoranschlages  ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag  mit  der  Auftragsrechnung verrechnet  und  der  Gesamtpreis  darf  bei  der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
  1. Wenn im  Auftragsschein  Preisangaben  enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

 

Fertigstellung

  1. Der Auftragnehmer  ist  verpflichtet,  einen schriftlich  als  verbindlich bezeichneten  Fertigstellungstermin  einzuhalten.  Ändert  oder  erweitert sich  der  Arbeitsumfang  gegenüber  dem ursprünglichen  Auftrag,  und  tritt  dadurch  eine Verzögerung  ein,  dann  hat  der  Auftragnehmer unverzüglich  unter  Angabe  der  Gründe  einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. 
  1. Hält der  Auftragnehmer  bei  Aufträgen,  welche die  Instandsetzung  eines  Kraftfahrzeuges  zum Gegenstand  haben,  einen  schriftlich  verbindlich zugesagten  Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer  nach  seiner  Wahl  dem  Auftraggeber  ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils  hierfür  gültigen  Bedingungen  des Auftragnehmers  kostenlos  zur  Verfügung  zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme  eines  möglichst  gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung  des  Auftragsgegenstandes unverzüglich  zurückzugeben;  weitergehender Verzugsschadensersatz  ist  ausgeschlossen.  Der Auftragnehmer  ist  auch  für  die  während  des Verzugs  durch  Zufall  eintretende  Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden  auch  bei  rechtzeitiger  Leistung eingetreten wäre. Bei  gewerblich  genutzten  Fahrzeugen  kann  der Auftragnehmer  statt  der  Zurverfügungstellung eines  Ersatzfahrzeugs  oder  der  Übernahme  von Mietwagenkosten  den  durch  die  verzögerte Fertigstellung  entstandenen  Verdienstausfall ersetzen.
  1. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzliche Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  1. Wenn der  Auftragnehmer  den  Fertigstellungstermin  infolge  höherer  Gewalt  oder  Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann,  besteht  auf  Grund  hierdurch  bedingter Verzögerungen  keine  Verpflichtung  zum  Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines  Ersatzfahrzeuges  oder  zur  Erstattung  von Kosten  für  die  tatsächliche Inanspruchnahme eines  Mietfahrzeuges.  Der  Auftragnehmer  ist jedoch  verpflichtet,  den  Auftraggeber  über  die Verzögerungen  zu  unterrichten,  soweit  dies möglich und zumutbar ist.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)

-Teileverkaufsbedingungen

 

Zahlung  

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei  Übergabe  des  Kaufgegenstandes  und Aushändigung  oder  Übersendung  der  Rechnung zur Zahlung fällig.
  1. Gegen Ansprüche  des  Verkäufers  kann  der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegen-forderung  des  Käufers  unbestritten  ist  oder  ein rechtskräftiger  Titel  vorliegt;  ein  Zurück-behaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
  1. Zahlt der  Käufer  den  fälligen  Kaufpreis  und Preise  für  Nebenleistungen  nicht  oder  nicht vertragsgemäß,  kann  der  Verkäufer  vom  Vertrag zurücktreten  und/oder  bei  schuldhafter Pflichtverletzung  des  Käufers  Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos  eine  angemessene  Frist  zur  Leistung bestimmt  hat,  es  sei  denn,  die  Fristsetzung  ist entsprechend  den  gesetzlichen  Bestimmungen entbehrlich.

 
Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und  Lieferfristen,  die  verbindlich oder  unverbindlich  vereinbart  werden  können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 
  1. Der Käufer  kann  zehn  Tage  nach  Überschreiten  eines  unverbindlichen  Liefertermins oder  einer  unverbindlichen  Lieferfrist  den Verkäufer  auffordern  zu  liefern.  Mit  dem  Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.  Hat  der  Käufer  Anspruch  auf  Ersatz  eines  Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter  Fahrlässigkeit  des  Verkäufers  auf  höchstens  5% des vereinbarten Kaufpreises.
  1. Will der  Käufer  darüber  hinaus  vom  Vertrag zurücktreten  und/oder  Schadensersatz  statt  der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf  der  Zehn-Tages-Frist  gemäß  Ziffer  2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzt. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der  Leistung,  beschränkt  sich  der  Anspruch  bei leichter  Fahrlässigkeit  auf  höchstens  25%  des vereinbarten  Kaufpreises.  Ist  der  Käufer  eine juristische  Person  des  öffentlichen  Rechts,  ein öffentlich-rechtliches  Sondervermögen  oder  ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung  seiner  gewerblichen  oder  selbständigen  beruflichen  Tätigkeit  handelt,  sind  Schadenersatzansprüche  bei  leichter  Fahrlässigkeit  ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den  vorstehend  vereinbarten  Haftungsbegrenzungen.  Der  Verkäufer  haftet  nicht,  wenn der  Schaden  auch  bei  rechtzeitiger  Lieferung eingetreten wäre.
  1. Wird ein  verbindlicher  Liefertermin  oder  eine verbindliche  Lieferfrist  überschritten,  kommt  der Verkäufer  bereits  mit  Überschreiten  des Liefertermins  oder  der  Lieferfrist  in  Verzug.  Die Rechte  des  Käufers  bestimmen  sich  dann  nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
  1. Die Haftungsbegrenzungen  und Haftungsausschlüsse  dieses  Abschnitts  gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder  vorsätzlichen  Verletzung  von  Pflichten  des Verkäufers,  seines  gesetzlichen  Vertreters  oder seines  Erfüllungsgehilfen  beruhen  sowie  bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  1. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende  Betriebsstörungen, die  den  Verkäufer  ohne  eigenes  Verschulden vorübergehend  daran  hindern,  den  Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und  Fristen  um  die  Dauer  der  durch  diese  Umstände  bedingten  Leistungsstörungen.  Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer  vom  Vertrag  zurücktreten.  Andere  Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen  ab  Zugang  der  Bereitstellungsanzeige  abzunehmen.  Im  Falle  der Nichtabnahme  kann  der  Verkäufer  von  seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  1. Verlangt der  Verkäufer  Schadensersatz  aufgrund  eines  gesetzlichen  Anspruchs,  so  beträgt dieser  10%  des  Kaufpreises.  Der  Schadenersatz ist  höher  oder  niedriger  anzusetzen,  wenn  der   zweite Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der  Käufer  nachweist,  dass  ein  geringerer  oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand  bleibt  bis  zum  Ausgleich der  dem  Verkäufer  aufgrund  des  Kaufvertrages zustehenden  Forderungen  Eigentum  des Verkäufers. Ist der  Käufer eine juristische Person  des  öffentlichen  Rechts,  ein  öffentlich-rechtliches  Sondervermögen  oder  ein  Unternehmer,  der  bei  Abschluss  des  Vertrages  in  Ausübung  seiner  gewerblichen  oder  selbständigen  beruflichen  Tätigkeit  handelt,  bleibt  der  Eigentumsvorbehalt  auch bestehen für  Forderungen  des Verkäufers gegen den  Käufer  aus  der  laufenden  Geschäftsbeziehung  bis  zum  Ausgleich  von  in  Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht  auf  den  Eigentumsvorbehalt  verpflichtet, wenn  der  Käufer  sämtliche  mit  dem  Kaufgegenstand  im  Zusammenhang  stehende  Forderungen unanfechtbar  erfüllt  hat  und  für  die  übrigen  Forderungen aus den laufenden Geschäfts-beziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
  1. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.  Verpfändungen  oder  Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des  Kaufgegenstandes  entstehenden Forderungen  tritt  der  Käufer  bereits  jetzt sicherungshalber  in  Höhe  des Rechnungsbetrages  gemäß  Abschnitt  I. „Zahlung“, Ziffer 1 an den Verkäufer ab. Der Verkäufer  ermächtigt  ihn  widerruflich,  die  an  den Verkäufer  abgetretenen  Forderungen  für  dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung  kann  nur  widerrufen werden,  wenn  der  Käufer  seinen  Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des  Käufers  wegen  Sachmängeln verjähren  bei  neuen  Fahrzeugteilen  in  zwei Jahren,  bei  gebrauchten  Teilen  in  einem  Jahr, jeweils  ab  dem  Zeitpunkt  der  Übergabe  des Kaufgegenstandes. Wenn  der  Käufer  eine  juristische  Person  des öffentlichen  Rechts,  ein  öffentlich-rechtliches Sondervermögen  oder  ein  Unternehmer  ist,  der bei  Abschluss des Vertrages in  Ausübung seiner gewerblichen  oder  selbständigen  beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr  ab  dem  Zeitpunkt  der  Übergabe  des Kaufgegenstandes;  bei  gebrauchten Fahrzeugteilen  ist  die  Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
  1. Die Verjährungsverkürzungen  und  der  Ausschluss  der  Sachmängelhaftung  in  Ziffer  1 dieses  Abschnitts  gelten  nicht  für    Schäden,  die auf  einer  grob  fahrlässigen  oder  vorsätzlichen Verletzung  von  Pflichten  des  Verkäufers,  seines gesetzlichen  Vertreters  oder  seines Erfüllungsgehilfen  beruhen  sowie  bei  der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  1. Hat der  Verkäufer  aufgrund  der  gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der  leicht  fahrlässig  verursacht  wurde,  so  haftet der Verkäufer beschränkt:
    Die  Haftung  besteht  nur  bei  Verletzung  vertragswesentlicher  Pflichten,  etwa  solcher,  die der  Kaufvertrag  dem  Verkäufer  nach  seinem Inhalt  und  Zweck  gerade  auferlegen  will  oder deren  Erfüllung  die  ordnungsgemäße Durchführung  des  Kaufvertrages  überhaupt  erst ermöglicht  und  auf  deren  Einhaltung  der  Käufer regelmäßig  vertraut  und  vertrauen  darf.  Diese Haftung  ist  auf  den  bei  Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.  Ausgeschlossen  ist  die  persönliche  Haftung  der gesetzlichen  Vertreter,  Erfüllungsgehilfen  und  Betriebsangehörigen  des  Verkäufers  für  von Ihnen  durch  leichte  Fahrlässigkeit  verursachte Schäden. Für  die  vorgenannte  Haftungsbegrenzung  und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
  1. Unabhängig von  einem  Verschulden  des Verkäufers  bleibt  eine  etwaige  Haftung  des Verkäufers  bei  arglistigem  Verschweigen  eines  Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines  Beschaffungsrisikos  und  nach  dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  2. Soll eine  Mängelbeseitigung  durchgeführt  werden, gilt folgendes:

    a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer  geltend  zu machen. Bei
    mündlichen  Anzeigen  von  Ansprüchen  ist  dem Käufer  eine  schriftliche  Bestätigung  über  den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

    b) Ersetzte Teile  werden  Eigentum  des Verkäufers.

 

Haftung für sonstige Schäden

  1. Sonstige Ansprüche  des  Käufers,  die  nicht  in Abschnitt  V.  „Haftung  für  Sachmängel“  geregelt sind,  verjähren  in  der  regelmäßigen Verjährungsfrist.
  1. Die Haftung  wegen  Lieferverzuges  ist  in Abschnitt  II.  „Lieferung  und  Lieferverzug“ abschließend  geregelt.  Für  sonstige Schadensersatzansprüche  gegen  den  Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

 

Gerichtsstand

  1. Für sämtliche  gegenwärtigen  und  zukünftigen Ansprüche  aus  der  Geschäftsverbindung  mit Kaufleuten  einschließlich  Wechsel-  und  Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  1. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand  im  Inland  hat, nach  Vertragsabschluss  seinen  Wohnsitz  oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt  oder  sein  Wohnsitz  oder  gewöhnlicher Aufenthaltsort  zum  Zeitpunkt  der  Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des  Verkäufers  gegenüber  dem  Käufer  dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
   

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